Modelldrachenfreunde Tecklenburger Land e.V.
Drachenverein HÖHENWAHN
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: "Modelldrachenfreunde HÖHENWAHN Tecklenburger Land e.V.". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tecklenburg eingetragen. Sitz des Vereins ist 49525 Lengerich.
§2 Zeck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege des Drachensports, insbesondere die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an den Drachensport.
Er will seinen Mitgliedern das Planen, Konstruieren, Rekonstruieren und Bauen von Drachenflugmodellen, sowie das sichere Beherrschen der Drachen unter Berücksichtigung des Umweltschutzes vermitteln. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §51ff der Abgabeverordnung durch folgende Tätigkeiten:
- Pflege der Drachentradition sowie des Drachensports.
- Durch Veranstaltungen (Drachenfeste), die für jedermann zugänglich sind und sonstiger Werbemaßnahmen (Ausstellungen, Vorführungen u.ä.) soll die Bevölkerung auf die Vielfalt, Schönheit und Tradition des Drachensports aufmerksam gemacht werden.
- Anpachten geeigneter Drachenfluggelände.
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§5 Verwendung von Vereinsmitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§6 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§7 Eintritt der Mitglieder
1. Mitglied kann jede vollgeschäftsfähige, natürliche Person werden.
2. Minderjährige Personen bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vetreter.
3. Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
4. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.
5. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
6. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahme-Erklärung wirksam. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
7. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
8. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§8 Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Der Austritt ist unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderhalbjahres zulässig.
3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs. 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
§9 Ausschluss der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich - eingeschrieben - bekannt gemacht werden.
§10 Streichung der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit sechs fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen sein.
4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§11 Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein Mitgliedbeitrag zu leisten.
2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Der Beitrag ist jährlich zu zahlen und am Kalenderjahresanfang in voller Höhe zu entrichten.
4. Beginnt die Mitgliedschaft in der zweiten Kalenderjahreshälfte, so ist der Mitgliedbeitrag zu halbieren und am Anfang des folgenden Kalenderjahres zu entrichten.
5. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a.) der Vorstand (§13 der Satzung)
b.) die Mitgliederversammlung (§§ 15-20 der Satzung)
§13 Vorstand
1. Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§14 Beschränkung der Vertretungsvollmacht des Vorstandes
Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs.2 Satz2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstückseigene Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 3.000,-- DM (in Worten: Dreitausend Deutsche Mark) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§15 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.
2. Entlastung des gesamten Vorstandes.
3. Wahl des neuen Vorstandes.
4. Wahl von zwei Kassenprüfern.
5. Jede Änderung der Satzung.
6. Entscheidung über die eingereichten Anträge.
7. Auflösung des Vereins.
§16 Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds binnen 3 Monaten.
2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand nach der Abs.1 Buchst. b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
§17 Form der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§18 Beschlussfährigkeit
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§19 Beschlussfassung
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
6. Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Abs.2, Abs.3 und Abs.5) als NEIN-Stimmen.
§20 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§21 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. §19 der Satzung) aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§13 der Satzung).
3. Das Vereinsvermögen fällt an den Förderkreis psychisch Erkrankter und Behinderter e.V., Bergstr. 36, 49525 Lengerich.
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